• Verfahren

    • Der Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz muss von den Eltern bei der jeweiligen Schulleitung
           beantragt werden. (BaySchO, § 36)
    • Die Schulleitung entscheidet über Art und Umfang.
    • Nach jedem Schulwechsel prüft die Schulleitung, welche Maßnahmen zu gewähren sind.
    • Eine schulpsychologische Stellungnahme ist erforderlich.


  • Maßnahmen

    • Individuelle Unterstützung (BaySchO § 32)

      • Wird von der Lehrkraft gewährt
      • keine Zeugnisbemerkung

    • Nachteilsausgleich (BaySchO § 33)

      • Der Nachteilsausgleich hilft den Schülern, die Aufgaben auf demselben Niveau trotz ihrer Beeinträchtigung zu erfüllen.
        Beispiele:
        • Zeitverlängerung
        • Strukturierungshilfen bei längeren Texten
        • Vorlesen von Arbeitsaufträgen
      • keine Zeugnisbemerkung

    • Notenschutz

      • Mit dem Notenschutz wird auf einen Teil der Leistungsbewertung verzichtet
      • Zeugnisvermerk, der Angibt, welche Leistung nicht erhoben wurde
      • Notenschutzmaßnahmen:
        • Rechtschreibstörung:
          • Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung.
          • In den Fremdsprachen, mit Ausnahme der Abschlussprüfung, eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen
        • Lesestörung:
          • In den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in den Fremdsprachen wird auf die Bewertung des Vorlesens verzichtet.
          • Achtung: Kein Verzicht auf die Bewertung des Leseverständnisses!



    Weitere Informationen der Schulberatung Bayern